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Anlage 1 zur Vergütungsvereinbarung gem. § 69 SGB XI
Hinweise zur
Abrechnung der Leistungskomplexe Die nachfolgenden Leistungen sind in Komplexe gefasst und beschreiben verrichtungsbezogene – und nicht zeitabhängige- Tätigkeiten für Pflegebedürftige in NRW. Dabei sind einem einzelnen Leistungskomplex die Leistungsart und verschiedene Leistungsinhalte zugeordnet. Die Leistungsart und die wesentlichen Inhalte werden durch Fettdruck hervorgehoben. Bei gleichzeitiger Erbringung von mehreren Leistungskomplexen sind soweit möglich, die verbundenen Leistungskomplexe 18-26 oder 29 abzurechnen. Die Leistungsinhalte im Bereich der Ernährung, Körperpflege, Mobilität und hauswirtschaftlicher Versorgung werden in Form der aktivierende Pflege erbracht. Soweit Angehörige und/oder andere Pflegepersonen Leistungen selbst vornehmen, wird vom Pflegedienst auf die notwendige prophylaktische Maßnahme hingewiesen. Die entsprechend dem Leistungskatalog vereinbarten Leistungsinhalte richten sich immer nach dem individuellen Pflegebedarf, den Selbstpflegemöglichkeiten des Pflegebedürftigen sowie den Möglichkeiten und Fähigkeiten der beteiligten Pflegepersonen. Leistungsart und Leistungsinhalte werden von dem Pflegedienst als Unterstützung, als teilweise oder vollständige Übernahme der Verrichtungen oder im Rahmen der Beaufsichtigung oder Anleitung des Pflege bedürftigen mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen erbracht. Mit den ausgewiesenen Vergütungen eines Leistungskomplexes sind alle vertraglichen Leistungen abgegolten. Der für die jeweilige Verrichtung erforderliche Vor- und Nachbereitungsaufwand ist Bestandteil der Verrichtung und nicht gesondert vergütungsfähig. Der jeweilige Leistungskomplex ist nur dann berechnungspflichtig, wenn neben der unter „Leistungsart“ beschriebenen Verrichtung die wesentlichen Leistungsinhalte vollständig erbracht werden. In Abhängigkeit vom individuellen Pflegebedarf ist ein Leistungskomplex dann abrechnungsfähig, wenn zu der jeweiligen Leistungsart mindestens die fettgedruckten Leistungsinhalte erbracht wurden. Alle Vergütungen gelten unabhängig von dem Wochentag und der Uhrzeit. Der Pflegedienst berechnet unabhängig vom Kostenträger für die erbrachten Leistungen die mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern ausgehandelte Entgelte entsprechend der gültigen Vergütungsvereinbarung gem. §69 SGB XI. Neben den Vergütungssätzen für die im Leistungskomplexsystem aufgeführten Leistungen nach § 69 SGB XI kann der Pflegedienst mit dem Pflegebedürftigen nur solche anderen Leistungen vereinbaren, die nicht Bestandteil des Leistungskomplexkatalogs sind. |
| LK-Nr. |
Leistungsart |
Leistungsinhalte |
Preis in € |
| 1 | Ganzwaschung (ist in einem Einsatz nicht abrechnungsfähig mit LK 2 15a-21, 23-29) |
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18,25 |
| 2 | Teilwaschung (ist in einem Einsatz nicht abrechnungsfähig mit LK 1 15a-21, 23-29) |
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9,79 |
| 3 | Ausscheidungen (ist in einem Einsatz nicht abrechnungsfähig mit LK 15-21, 23-29) |
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4,45 |
| 4 | Selbständige Nahrungsaufnahme (ist in einem Einsatz nicht abrechnungsfähig mit LK) |
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4,45 |
| 5 | Hilfe bei der Nahrungsaufnahme (ist in einem Einsatz nicht abrechnungsfähig mit LK) |
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11,13 |
| 6 | Sondenernährung bei implantierter Magensonde (PEG) |
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4,45 |
| 7 | Lagern, Betten |
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4,45 |
| 8 | Mobilisation
( Minimum 15 Minuten ) |
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8,01 |
| 9 | Behördengänge und Arztbesuche |
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16,02 |
| 10 | Beheizen des Wohnbereichs |
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2,67 |
| 11 | Einkaufen (Abrufempfehlung bis zu 2 x je Woche) (Ist in einem Einsatz nicht abrechnungsfähig mit LK 16 + 17) |
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6,68 |
| 12 | Zubereiten von warmen Speisen (Ist in einem Einsatz nicht abrechnungsfähig mit LK 16, 17, 27, 28) |
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6,68 |
| 13 | Reinigung der Wohnung (Abrufempfehlung alle 14 Tage) |
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24,03 |
| 14 | Waschen und Pflegen der Wäsche u. Kleidung (Abrufempfehlung 1 x wöchentlich) |
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16,02 |
| 15 | Hausbesuchspauschale (bis zu 2 x je Tag abrechenbar) Eine 3. Abrechnung ist nur in Verbindung mit LK 29 oder LK 30 möglich. Es besteht insgesamt eine Begrenzung auf max. 3 Hausbesuchspauschalen im Rahmen der Leistungserbringung nach diesem Vertrag pro Tag |
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2,50 |
| 15a | erhöhte Hausbesuchspauschale (bis 1 x je Tag, daneben ist Pos. 15 max. 1 x je Tag abrechenbar) Eine 2. Abrechnung ist nur bei solidarer Erbringung von LK 27, 28, 29 oder 30 möglich. Es besteht insgesamt eine Begrenzung auf max. 2 erhöhte Hausbesuchspauschalen im Rahmen der Leistungserbringung nach diesem Vertrag pro Tag: daneben ist Pos. 15 max. 1 x je Tag abrechenbar |
Bei Abruf von ausschließlich einem der Leistungskomplexe 3,4,6,7,8,10 oder 12,27,28,30 |
5,45 |
| 16 | Erstgespräch (vor Aufnahme der Pflege) |
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22,25 |
| 17a | Beratungsbesuch nach § 37,3 XI
( bei Pflegestufe 1 + 2 ) |
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21,00 |
| 17b | Beratungsbesuch nach § 37,3
SGB XI
( bei Pflegestufe 3 ) |
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31,00 |
| 17c | Beratungsbesuch nach § 37,3
SGB XI
( bei Pflegestufe 0 ) |
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21,00 |
| Verbundene Leistungskomplexe
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| 18 | Große Grundpflege mit Lagern/Betten und selbständiger Nahrungsaufnahme |
Leistungskomplexe: 01 Ganzwaschung (Waschen, Duschen, Baden) 03 Ausscheidungen (Urin, Stuhl, Schweiss, Sputum, Erbrochenes) 04 Selbständige Nahrungsaufnahme 07 Lagern / Betten |
27,15 |
| 19 | Große Grundpflege |
Leistungskomplexe: 01 Ganzwaschung (Waschen, Duschen, Baden) 03 Ausscheidungen (Urin, Stuhl, Schweiss, Sputum, Erbrochenes) |
20,03 |
| 20 | Kleine Grundpflege mit Lagern/Betten und selbständiger Nahrungsaufnahme |
Leistungskomplexe: 02 Teilwaschung 03 Ausscheidungen (Urin, Stuhl, Schweiss, Sputum, Erbrochenes) 04 Selbständige Nahrungsaufnahme 07 Lagern / Betten |
20,03 |
| 21 | Kleine Grundpflege |
Leistungskomplexe: 02 Teilwaschung 03 Ausscheidungen (Urin, Stuhl, Schweiss, Sputum, Erbrochenes) |
12,91 |
| 22 | Große hauswirtschaftliche Versorgung |
Leistungskomplexe: 13 Reinigung der Wohnung 14 Waschen und Pflegen der Wäsche u. Kleidung |
33,82 |
| 23 | Große Grundpflege mit Lagern/Betten |
Leistungskomplexe: 01 Ganzwaschung (Waschen, Duschen, Baden) 03 Ausscheidungen (Urin, Stuhl, Schweiss, Sputum, Erbrochenes) 07 Lagern / Betten |
23,14 |
| 24 | Große Grundpflege mit Lagern/Betten und Hilfe bei der Nahrungsaufnahme |
Leistungskomplexe: 01 Ganzwaschung (Waschen, Duschen, Baden) 03 Ausscheidungen (Urin, Stuhl, Schweiss, Sputum, Erbrochenes) 05 Hilfe bei der Nahrungsaufnahme 07 Lagern / Betten |
32,93 |
| 25 | Kleine Grundpflege mit Lagern/Betten |
Leistungskomplexe: 02 Teilwaschung 03 Ausscheidungen (Urin, Stuhl, Schweiss, Sputum, Erbrochenes) 07 Lagern / Betten |
15,58 |
| 26 | Kleine Grundpflege mit Lagern/Betten und Hilfe bei der Nahrungsaufnahme |
Leistungskomplexe: 02 Teilwaschung 03 Ausscheidungen (Urin, Stuhl, Schweiss, Sputum, Erbrochenes) 05 Hilfe bei der Nahrungsaufnahme 07 Lagern / Betten |
25,81 |
| 27 | Kleine pflegerische Hilfestellung 1 (Ist in einem Einsatz nicht abrechnungsfähig mit LK 1-15, 16-30) |
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4,45 |
| 28 | Kleine pflegerische Hilfestellung 2 (Ist in einem Einsatz nicht abrechnungsfähig mit LK 1-15, 16-30) |
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4,45 |
| 29 | Kleine pflegerische Hilfestellung 3 (Ist in einem Einsatz nicht abrechnungsfähig mit LK 1, 2, 7, 8, 13, 14, 16-28) |
Leistungskomplexe: 27 Kleine pflegerische Hilfestellung 1 28 Kleine pflegerische Hilfestellung 2 |
7,57 |
| 30 | Kleine pflegerische Hilfestellung 4 (Ist in einem Einsatz nicht abrechnungsfähig mit LK 7, 13, 14, 16-18, 20, 22, 23-28) Wechseln der Bettwäsche und Richten des Bettes |
als solitärer Einsatz |
3,56 |
o. g. Preise gültig 01.01.2012 - 31.12.2013 - DRUCKFEHLER UND ÄNDERUNGEN VORBEHALTEN !
Höchstbetrag Geldleistungen / Sachleistungen bei Pflegestufe I: 235 € / 450 €
Höchstbetrag Geldleistungen / Sachleistungen bei Pflegestufe II: 440 € / 1.100 €
Höchstbetrag Geldleistungen / Sachleistungen bei Pflegestufe III: 700 € / 1.550 €
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Leistungen, die wir nicht nach den oben genannten Modulen abrechnen:
| Pflegeleistungen durch examinierte Pflegekraft | Bei spezieller Pflege ohne Leistungskomplexe |
43 € pro Stunde |
| Leistungen durch Hauswirtschaftskraft oder Pflegehelferin, auch Betreuungsleistungen | Reinigung der Wohnung, Wäschepflege, Sicherheitsbesuche, menschliche Betreuung | 21 € pro Stunde |
| Leistungen durch Hauswirtschaftskraft oder Pflegehelferin, auch Betreuungsleistungen in besonderen Fällen ( z.B. Klient möchte nur bestimmte Mitarbeiter ) | wie oben unter besonderen Bedingungen | 23 € pro Stunde |
| Nachtbereitschaft durch examinierte Kraft, 22.00 bis 6.00 Uhr, nur im Ausnahmefall | 150 € pro Nacht | |
| Nachtbereitschaft durch Hauswirtschaftskraft oder Pflegehelferin, 22.00 bis 6.00 Uhr | 110 € pro Nacht | |
| Organisatorische Erledigungen | Besorgung von Rezepten, Medikamenten, Bescheinigungen, Verordnungen incl. Versand ( wie Einkaufen ) | 6,68 € |
| Begleitung von
MDK-Gutachten
Beratung durch Fachkraft |
43,- € pro Stunde | |
| Sonn- und Feiertagszuschlag für diese Leistungen | 40 % | |
| Anfahrtspauschale für diese Leistungen | 2,50 € |